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Sächsisches FG  v. - 3 K 569/20

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 41 Abs. 1 S. 1, BGB § 1909

Steuerliche Anerkennung eines von dem minderjährigen Enkel mit einer Personengesellschaft, an der Vater und Großvater je hälftig beteiligt sind, geschlossenen Mietvertrags trotz der erst Jahre später aufgrund der Beanstandung durch eine Betriebsprüfung nachgeholten Bestellung eines Ergänzungspflegers

Leitsatz

1. Die Grundsätze über die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch für einen Vertrag mit einer Personengesellschaft, wenn ein naher Angehöriger oder ein Ehegatte beherrschender Gesellschafter der Personengesellschaft ist; dies ist z. B. dann der Fall, wenn Vater und Großvater Mehrheitsgesellschafter (hier: je zur Hälfte) einer Personengesellschaft sind, die mit dem minderjährigen Kind/Enkel der Gesellschafter einen schuldrechtlichen Vertrag (hier: Mietvertrag) abschließt.

2. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Vorschriften allein darf nicht zur Folge haben, dass nur deswegen ein Vertragsverhältnis steuerlich nicht anerkannt wird. Hat die Mutter eines damals sechs Jahre alten Kindes vor Abschluss eines Mietvertrags zwischen dem Kind als Miteigentümer eines Grundstücks und einer OHG, an der Vater und Großvater des Kindes je hälftig beteiligt, rechtsirrig und deswegen erfolglos beim Familiengericht einen Antrag auf „Vormundschaft” statt auf Bestellung eines Ergänzungspflegers gestellt, so kann der anschließend vom Kind, vertreten durch die Mutter, mit der OHG abgeschlossene, ernstlich gewollte, tatsächlich durchgeführte, hinsichtlich der Mietkonditionen fremdübliche, jedoch mangels Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB zivilrechtlich (schwebend) unwirksame Mietvertrag auch dann rückwirkend von Anfang an steuerlich anzuerkennen sein, wenn erst viele Jahre später bei einer Außenprüfung das Fehlen der Mitwirkung eines Ergänzungspflegers bei Abschluss des Mietvertrages beanstandet worden ist, die Eltern des Kindes anlässlich der ihnen erst jetzt bekannt gewordenen zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Vertrags sofort für die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Amtsgericht gesorgt haben und der um einen „Nachtrag” ergänzte und modifizierte Mietvertrag vom Amtsgericht nachgenehmigt worden ist.

Fundstelle(n):
NAAAH-89470

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