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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7164/18

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 20 Abs. 6 S. 1, EStG § 20 Abs. 6 S. 2, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

Verlust aus der Kündigung einer im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossenen Kapitallebensversicherung als Kapitaleinkünfte und nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften bzw. den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften infolge der Veräußerung der Mietimmobilie

Leitsatz

1. Ist eine vermietete Immobilie durch ein endfälliges Darlehen finanziert worden, das bei Fälligkeit durch eine – nach 2004 und damit unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes 2004 abgeschlossene – Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollte, und wird die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung veräußert sowie zu diesem Zeitpunkt auch die Kapitallebensversicherung vorzeitig aufgelöst, so ist der infolge der vorzeitigen Ablösung der Kapitallebensversicherung entstandene Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG anzusetzen. Der Verlust gehört weder zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch zu den Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zusammenhang mit dem privaten Veräußerungsgeschäft aus der Veräußerung der Immobilie im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

2. Überschüsse oder Verluste aus Lebensversicherungen behalten auch dann, wenn die Lebensversicherungen Teil eines Finanzierungskonzepts für andere Einkunftsarten sind, ihre eigenständige Bedeutung und werden nur nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerlich wirksam.

Fundstelle(n):
ErbStB 2021 S. 330 Nr. 11
QAAAH-89469

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