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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 8 K 3008/19 Verk

Gesetze: KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1; KraftStG § 3 Nr. 13 Satz 1; KraftStG § 3 Nr. 13 Satz 2

Kraftfahrzeugsteuerpflicht für im Ausland zugelassene Pkw

Leitsatz

  1. Ein in Polen zugelassener Pkw unterliegt nach Lage der hierfür maßgebenden Beweisanzeichen infolge der Begründung eines regelmäßigen Standorts im Inland der Kraftfahrzeugsteuer, wenn der im selbstgenutzten Wohneigentum belegene Meldewohnsitz und der berufliche und familiäre Lebensmittelpunkt des Halters und seiner den Pkw mitnutzenden Ehefrau sich dauerhaft in Deutschland befinden.

  2. Die Feststellungslast für das die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung begründende Merkmal des nur vorübergehenden Aufenthalts im Inland trägt der Halter.

Fundstelle(n):
IAAAH-89463

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