Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf Grund der Auflösung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten
Leitsatz
1. Die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte einer GmbH & Co. KG einerseits und die Feststellung des verrechenbaren
Verlustes eines Kommanditisten andererseits sind zwei verschiedene Verwaltungsakte, die unabhängig voneinander angefochten
werden können, auch wenn die Bescheide formell miteinander verbunden werden können.
2. Wenn ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheidet, gilt der Betrag, den er nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn.
3. Der Veräußerungsgewinn in Folge des Ausscheidens des Kommanditisten ist in der Schlussbilanz desjenigen Wirtschaftsjahres
zu erfassen, in welchem feststeht, dass der Kommanditist zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos nicht mehr verpflichtet
ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 18 DStRE 2022 S. 657 Nr. 11 FAAAH-89451
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