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Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften (Teil B)
3. Barabfindung – Abfindung ist kleiner als der Buchwert der Beteiligung
Wird die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters zu einem niedrigeren Preis als dem Buchwert veräußert, kann das folgende Gründe haben:
die Aktivierung der Wirtschaftsgüter erfolgte zulässigerweise mit dem niedrigeren Teilwert,
obwohl stille Reserven und/oder ein selbst geschaffener Firmenwert existieren, wird vom ausscheidenden Gesellschafter aus betrieblichen/privaten Gründen auf einen ihm zustehenden Mehrbetrag verzichtet.
Sprechen betriebliche Gründe für eine Abfindung unter dem Buchwert, ergibt sich für den ausscheidenden Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag und dem Buchwert seines Kapitalkontos ein Veräußerungsverlust, der mit anderen Einkünften des ausscheidenden Gesellschafters verrechenbar ist. Ein Veräußerungsverlust scheidet allerdings dann aus, wenn die Minderabfindung in privaten Gründen ihre Ursache hat (BFH, BStBl 1982 II S. 211). Für die verbleibenden Gesellschafter ergibt sich eine Anschaffung, die in der Gesellschaftsbilanz zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kaufpreis nur 1 € beträgt (vgl. BFH, BStBl 1994 II S. 745).