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Die Besteuerung des Zugewinnausgleichs nach § 5 ErbStG
Aktuelle Probleme
Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist im Fall der Auflösung der Ehe ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Dies gilt auch, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den Tod eines der Ehegatten aufgelöst wird. Gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG gilt der Betrag, der dem überlebenden Ehegatten als Zugewinnausgleich zusteht, nicht als erbschaftsteuerlich relevanter Erwerb, auch wenn der Zugewinn zivilrechtlich nicht ausgeglichen wird. Das ErbStG fingiert für die Berechnung der Erbschaftsteuer eine zivilrechtliche Ausgleichsforderung, die vom Wert des Erwerbs des überlebenden Ehegatten abgezogen wird. Dem überlebenden Ehegatten wird auf diese Weise ein zweiter Freibetrag in Höhe des ihm zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs gewährt. Demgegenüber betrifft § 5 Abs. 2 ErbStG den Fall, dass entweder der Güterstand zu Lebzeiten der Eheleute beendet wird oder dass der überlebende Ehegatte im Todesfall weder Erbe noch Vermächtnisnehmer des Verstorbenen wird und der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn ausgeglichen wird. Die Diskrepanz zwischen erb- und güterrechtlichen Regelungen wirft eine Reihe von Fragen auf, die in diesem Beitrag erörtert werden.
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