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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 29 | Grunderwerbsteuer: Einbeziehung des Kaufpreisanteils für noch zu erbringende Erschließungskosten

Der II. Senat des BFH muss in einem Revisionsverfahren klären, ob beim Erwerb eines noch nicht erschlossenen Grundstücks die noch zu erbringenden und der Höhe nach noch unbestimmten Ersterschließungskosten, die in dem einheitlichen Kaufpreis enthalten sind, in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Das FG Münster hat dies in erster Instanz bejaht.

Bei dem nächsten anhängigen Verfahren geht es um die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Im Streitfall war ein noch nicht erschlossenes Grundstück erworben worden. Es bestand eine gesonderte vertragliche Vereinbarung über die Ersterschließung zwischen dem Verkäufer des Grundstücks und der Gemeinde. Auf diese wurde im Grundstückskaufvertrag verwiesen.

In dem einheitlichen Gesamtkaufpreis waren die noch zu erbringenden und der Höhe nach noch unbestimmten Ersterschließungskosten enthalten. Fraglich ist: Sind diese in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen? – Das FG Münster hat das in erster Instanz bejaht. Das letzte Wort hat der II. Senat des BFH.