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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 27 | Firmenwagen: Gibt es bei unleserlichen Fahrtenbüchern eine zweite Chance?

Handschriftliche Fahrtenbücher müssen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können. Das Fahrtenbuch dient zum Nachweis gegenüber dem Finanzamt – und nicht nur als Erinnerungsstütze für den Steuerpflichtigen Fraglich ist allerdings, ob die Finanzämter eine nachträglich erstellte Reinschrift akzeptieren müssen. Diese Frage muss der Bundesfinanzhof demnächst in einem Revisionsverfahren klären.

Liebe Hörerinnen und Hörer, wir versuchen immer, Verfahren auszuwählen, die eine größere Breitenwirkung haben. Ein Urteil des FG München hatten wir daher erst einmal zur Seite gelegt. Es betrifft die Frage, ob ein öffentlich bestellter, selbständiger Sachverständiger die Kosten für einen geleasten Lamborghini als Betriebsausgaben geltend machen kann. Die monatliche Leasingrate betrug immerhin rund 6.500 €. Wenig überraschend hatte das Finanzgericht die Kosten gekürzt.

Das ist wirklich kein 08/15-Fall, der häufig vorkommt. Der Sachverständige war offenbar ein großer Autofan. Er verfügte neben dem Lamborghini noch über einen weiteren Firmenwage...