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BBK Nr. 17 vom Seite 775 Fach 6 Seite 1201

Angabe der Steuernummer in der Rechnung ab dem 1. 7. 2002

von Dipl.-Finanzwirt Karl-Hermann Eckert, Luckenwalde

I. Einführung

Durch Art. 1 Nr. 2 des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes v. (BStBl 2002 I S. 32) ist § 14 UStG mit Wirkung vom um einen neu eingefügten Abs. 1a ergänzt worden. Hiernach hat der leistende Unternehmer in der Rechnung die ihm vom FA erteilte Steuernummer anzugeben. Die Regelung trat zum in Kraft (§ 27 Abs. 3 UStG). Sie gilt demnach für alle nach dem ausgestellten Rechnungen.

Der Gesetzgeber sieht in dieser Regelung eine wichtige Maßnahme zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Diese Verpflichtung soll die Überprüfbarkeit von Lieferketten erleichtern und beschleunigen (vgl. BR-Drucks. 14/7085 v. ) und demnach der Finanzbehörde die schnellere Überprüfbarkeit des Rechnungsausstellers ermöglichen, d. h. ob dieser auch seinen umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Die Regelung wurde bereits vor dem Inkrafttreten in der Steuerliteratur kontrovers diskutiert. Die Verlautbarungen und Ratschläge an die Unternehmer gingen so weit, dass sie keine Zahlungen mehr an einen Rechnungsaussteller tätigen sollten, wenn auf der Rechnung die Steuernummer fehlt. Die Bundessteuerberaterkammer forderte in i...