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TKG § 1

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich [1]

(1) 1Zweck dieses Gesetzes ist es, durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. 2Die Verlegung und die Änderung von Telekommunikationslinien zum Ausbau von öffentlichen Telekommunikationsnetzen liegen bis zum Ablauf des im überragenden öffentlichen Interesse.

(2) Diesem Gesetz unterliegen alle Unternehmen oder Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Telekommunikationsnetze oder Telekommunikationsanlagen betreiben oder Telekommunikationsdienste erbringen , sowie die weiteren, nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 181) mit Wirkung v. .