TKG § 225
Teil 12: Abgaben
§ 225 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
1Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 68 werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. 2Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233