TKG § 222
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 3: Verfahren
Unterabschnitt 4: Internationale Aufgaben
§ 222 Anerkannte Abrechnungsstelle für den Seefunkverkehr
Zuständige Behörde für die Anerkennung von Abrechnungsstellen für den internationalen Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die Bundesnetzagentur.
Fundstelle(n):
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RAAAH-89233