TKG § 213
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 3: Verfahren
Unterabschnitt 2: Beschlusskammern
§ 213 Einleitung, Beteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Beschlusskammer sind beteiligt:
- der Antragsteller, 
- die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, gegen die sich das Verfahren richtet, 
- die Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden und die die Bundesnetzagentur auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat. 
Fundstelle(n):
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  RAAAH-89233