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TKG § 193

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 1: Organisation

§ 193 Veröffentlichung von Weisungen [1]

1Weisungen, die das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilen, sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2Dies gilt nicht für Aufgaben, die von diesen Bundesministerien aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren Erfüllung sie die Bundesnetzagentur beauftragt haben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233

1Anm. d. Red.: § 193 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 181) mit Wirkung v. .