TKG § 192
Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
Abschnitt 1: Organisation
§ 192 Medien der Veröffentlichung
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fundstelle(n):
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RAAAH-89233