TKG § 192

Teil 11: Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden

Abschnitt 1: Organisation

§ 192 Medien der Veröffentlichung

Veröffentlichungen und Bekanntmachungen, zu denen die Bundesnetzagentur durch dieses Gesetz verpflichtet ist, erfolgen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur und auf ihrer Internetseite, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233