Teil 10: Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
Abschnitt 2: Notfallvorsorge
§ 184 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind anzuwenden zur Sicherung einer Mindestversorgung mit Telekommunikationsdiensten
bei unmittelbar bevorstehenden oder bereits eingetretenen erheblichen Störungen der Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere infolge von Naturkatastrophen, besonders schweren Unglücksfällen, Sabotagehandlungen, terroristischen Anschlägen, sonstigen vergleichbaren Ereignissen oder im Spannungs- oder Verteidigungsfall sowie
zur Erfüllung
internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen oder
von Bündnisverpflichtungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAH-89233