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Neues zum umsatzsteuerlichen Leistungsort und zur Steuerbefreiung bei Veranstaltungsleistungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2806Im Zuge der Corona-Pandemie haben Unternehmen im Veranstaltungsbereich verstärkt auf Online-Formate gesetzt. Nunmehr besteht aber die Hoffnung, dass auch Präsenzveranstaltungen wieder stattfinden können; daneben wird es sicherlich zukünftig in vielen Bereichen auch hybride Veranstaltungen geben. In diesem Kontext sind zwei (BStBl 2021 I S. 780 und BStBl 2021 I S. 778) zu beachten, aus denen sich wichtige Änderungen bei der Definition des umsatzsteuerlichen Leistungsorts und der Umsatzsteuerbefreiung von Eintrittskartenverkäufen ergeben.
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Umsatzsteuer fällt bei grenzüberschreitenden Umsätzen grds. dort an, wo der Leistungsempfänger (B2B-Umsätze) bzw. der Leistungserbringer (B2C-Umsätze) ansässig ist. Eine wichtige Ausnahme gilt für Veranstaltungsleistungen und den Verkauf von Eintrittskarten, wobei bei kulturellen Leistungen ergänzend die Befreiungen gem. § 4 UStG zu beachten sind. Durch die BMF-Schreiben ergeben sich folgende Änderungen im Vergleich zur bisherigen Handhabung:
[i]PräsenzseminareZum einen wird im B2B-Bereich das Veranstaltungsortprinzip gestärkt, indem die Finanzverwaltung i...