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Nochmals: Vereinbarkeit der Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes mit dem EG-Recht
I. Sachverhalt
Mit Beschluß v. hat das FG Münster dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 177 EGV zu den Hinzurechnungsvorschriften § 8 Nr. 7 Satz 2 und § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG vorgelegt (EuGH, Rs. C-294-97). Der Vorlagebeschluß nebst einer Anmerkung von Kaefer wurde in IWB F. 11a S. 235 ff. veröffentlicht. Nachdem der BFH in einem Beschl. v. (I B 61/96, FR 1997, 273) die EG-Rechtmäßigkeit der Bestimmungen — ohne Anrufung des EuGH — ernsthaft bezweifelt hat, hat sich bereits eine Reihe von Autoren mit diesem Problem befaßt (Jänisch, IStR 1997, 207 f.; Kaefer, EWS 1997, 288 f.; Kempermann, FR 1997, 275; Saß, FR 1997, 523 ff.; Streu, IStR 1997, 555 f.). Im folgenden soll nochmals auf einige EG-rechtliche Aspekte eingegangen werden, die bisher nach Ansicht des Verfassers noch keine hinreichende Berücksichtigung gefunden haben.
II. EG-rechtliche Würdigung
Nach Ansicht der Klägerin liegt darin eine mittelbare Diskriminierung ihres irischen Vertragspartners, daß sie selbst nach den Hinzurechnungsbestimmungen in § 8 Nr. 7 und 12 Abs. 2 Nr. 2 GewStG deshalb mehr GewSt zahlen muß, weil die Vermieterin als irisches Unternehmen nicht der deutschen GewSt unterliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung ...