Umwandlungssteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 20 UmwStG Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
A. Einführung und Überblick zu Aufbau und Zweck des § 20 UmwStG
I. Überblick zum Regelungsinhalt des § 20 UmwStG
1§ 20 UmwStG enthält unter der Überschrift „Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft“ Regelungen zum Tatbestand und zu den Rechtsfolgen in neun Absätzen. § 20 UmwStG enthält neben § 1 Abs. 3 und 4 UmwStG die sachlichen, rechtlichen, persönlichen und zeitlichen Anwendungsmerkmale und bestimmt die jeweiligen Rechtsfolgen.
2Abs. 1 erläutert welche Einbringungsobjekte (Teilbetrieb, Betrieb, Mitunternehmeranteil) erfasst sind. Eine Begünstigung durch § 20 UmwStG kann nur erfolgen, wenn der Einbringende durch eine Sachgründung oder Sachkapitalerhöhung neue Anteile an der übernehmenden Kapitalgesellschaft erhält.
3Abs. 2 enthält die Rechtsfolgen für die übernehmende Gesellschaft, wenn alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. Geregelt ist, wie das eingebrachte Betriebsmögen grds. anzusetzen ist (mit seinem gemeinen Wert, vgl. auch § 3 UmwStG). Satz 2 des Abs. 2 eröffnet ein Bewertungswahlrecht mit bestimmten Wertunter- und Wertobergrenzen und regelt, unter welc...