Umwandlungssteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2023
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§ 16 UmwStG Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft
Siehe Literatur zu § 15 UmwStG.
A. Allgemeines
I. Bedeutung und Anwendungsbereich
1§ 16 UmwStG regelt die Auf- bzw. Abspaltung von einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft durch Verweis auf Vorschriften des UmwStG. So wird sichergestellt, dass auch eine rechtsformändernde Spaltung, die mit einem steuerlichen Systemwechsel verbunden ist, ohne Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist.
§ 16 UmwStG zeichnet sich dadurch aus, dass keine eigenen Regelungen für die Auf- bzw. Abspaltung auf eine Personengesellschaft getroffen werden, sondern vielmehr die Vorschriften für die Verschmelzung von Körperschaften auf Personengesellschaften (§§ 3 – 8 UmwStG) und die spezifischen Voraussetzungen zur Vermeidung der Aufdeckung der stillen Reserven des § 15 UmwStG entsprechende Anwendung finden.
2Satz 2 regelt, dass § 10 UmwStG für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 KStG bezeichneten Teil des Betrags nach § 38 KStG anzuwenden ist (§ 10 UmwStG war grds. nur noch bis VZ 2008 anzuwenden und geht damit ins Leere), vgl.→ Rz. 58.
3Gemäß § 18 Abs. 1 UmwStG gilt § 16 UmwStG auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
4§ 2 Abs. 1 UmwStG (steuerliche Rückwirkung) findet als allgemeine Vorschrift auch auf § 16 UmwStG Anwendung. Dies gilt sowohl für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft als auch für die de...