Umwandlungssteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2023
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§ 9 UmwStG Formwechsel in eine Personengesellschaft
A. Bedeutung, Telos und Geltungsbereich der Norm
1Der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft wird durch § 9 UmwStG erfasst. Die §§ 3 ff. UmwStG werden durch die Norm für entsprechend anwendbar erklärt, auch wenn § 9 UmwStG eigene Vorgaben zur steuerlichen Rückwirkung und zu den Übertragungs-/Eröffnungsbilanzen enthält. Der umgekehrte Fall des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Körperschaft wird allein für steuerliche Zwecke zumeist durch den neu eingeführten § 1a KStG erfasst. Dabei wird ein steuerlicher Formwechsel angenommen, der jedoch keinen zivilrechtlichen Formwechsel erfordert, sondern ohne diesen die §§ 1 und 25 UmwStG für anwendbar hält (vgl. § 1a Abs. 2 Satz 2 KStG).
2Während der Formwechsel rechtlich und wirtschaftlich eine Identitätsfortsetzung darstellt und nur ein Rechtskleidwechsel vorliegt, wird dies ertragsteuerlich wie ein Vermögensübergang zur Neugründung (entsprechend den anderen Umwandlungsvorgängen) behandelt. Diese Divergenz zwischen rechtlicher und steuerlicher Behandlung folgt unmittelbar aus der unterschiedlichen Steuersubjektqualität der beiden Gesellschaftsformen: Während die Kapitalgesellschaft eigenes Steuersubjekt ist (vgl. § 1 KStG), ...