Umwandlungssteuergesetz Kommentar
3. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 UmwStG Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen
A. Bedeutung und Telos sowie Geltungsbereich der Vorschrift
1§ 8 UmwStG umfasst grundsätzlich die steuerlichen Folgen einer Vermögensübertragung aus dem Betriebsvermögen des übertragenden Rechtsträgers in das Privatvermögen des übernehmenden Rechtsträgers. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der übernehmende Rechtsträger ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist (vgl. § 14 Satz 3 AO). Nach § 8 Abs. 1 UmwStG sind die aus dem Vermögensübergang entstehenden Einkünfte direkt bei der natürlichen Person oder den Gesellschaftern der übernehmenden (vermögensverwaltenden) Personengesellschaft unter Anwendung der §§ 4, 5 und 7 UmwStG zu ermitteln. Absatz 2 der Norm verhindert die Anwendung von § 17 Abs. 3 EStG sowie der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG.
2Technisch erfolgt der Übergang ins Privatvermögen durch die Aufdeckung der stillen Reserven auf Ebene der übertragenden Körperschaft. Dort wird der gemeine Wert gem. § 3 Abs. 1 UmwStG für die übertragenen Wirtschaftsgüter angesetzt; der Ansatz eines niedrigeren Wertes (Buch- oder Zwischenwert) ist nicht möglich.
3Auch wenn § 8 UmwStG die §§ 4, 5 und 7 UmwStG für entsprechend anwendbar erklärt und damit die Steuerfolgen beim Vermögensübergang vom Betriebsvermögen in das Privatvermögen dem Grunde nach ...