Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS
13. Aufl. 2021
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Kapitel 5 Aufstellung der IFRS-Eröffnungsbilanz
5.1 Grundsatz
Zur Umstellung von nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS ist eine IFRS-Eröffnungsbilanz zu erstellen, die als Startpunkt für die künftige IFRS-Rechnungslegung gilt (IFRS 1.6). IFRS 1.2 – 5 klären, was unter der erstmaligen Anwendung von IAS/IFRS-Standards zu verstehen ist. Der erste IFRS-Abschluss ist jener, in dem die vollständige Übereinstimmung mit den Vorschriften der IFRS erstmalig bestätigt und zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht worden ist (IFRS 1.3). Auch Unternehmen, welche zum wiederholten Male von anderen unmittelbar zuvor angewandten Rechnungslegungsstandards zur IFRS-Rechnungslegung übergehen, können IFRS 1 anwenden (IFRS 1.4A und 1.4B).
Die Grundsätze für die Umstellung von nationalen Rechnungslegungsgrundsätzen auf IFRS sind in IFRS 1.7 niedergelegt. Der erstmals aufgestellte IFRS-Abschluss hat hinsichtlich der Bilanzierung zwei Grundsätzen zu genügen:
Stetigkeit der IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für alle im ersten IFRS-Abschluss dargestellten Berichtsperioden. Damit wird insbes. ein – in der laufenden IFRS-Bilanzierung unter bestimmten Voraussetzungen möglicher (IAS 8.14) – Wechsel zwischen IFRS-Bilanzierungs- und Bewertungsmeth...