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FKAustG | Meldung einer fehlenden Selbstauskunft (BZSt)
Das BZSt hat Informationen über die Abgabe der Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach § 13 Abs. 2a S. 2 FKAustG bzw. nach § 16 Abs. 2a S. 2 FKAustG veröffentlicht.
Hintergrund: Mit Wirkung zum ergibt sich für Finanzinstitute folgende Verpflichtung durch die neuen Absätze der §§ 13 und 16 des FKAustG (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz):
"Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem BZSt unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."
Hierzu führt das BZSt weiter aus:
Für die Meldung stellt das BZSt einen Vordruck zur Verfügung. Dieser ist auf der Internetseite des BZSt zu finden.
Dieser Vordruck ist auszufüllen und für eine Übergangsphase...