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Einkommensteuer | Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld
Das nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlte pauschale, nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessene Sterbegeld ist nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei (Bezug: § 3 Nr. 11, § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Nr. 2, § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG; § 1 Abs. 1 Satz 2 LStDV).
Nach § 3 Nr. 11 EStG sind u. a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, steuerfrei. Öffentliche Mittel sind solche, die aus einem öffentlichen Haushalt stammen, d. h. über die Mittel nur nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und ihre Verwendung im Einzelnen gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt (z. B. , NWB GAAAA-91883, BStBl 1984 II S. 113). Hilfsbedürftig sind zunächst die Personen...BStBl 1973 II S. 588