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BFH 16.03.2021 X R 34/19, BBK 19/2021 S. 900

Bilanzierung | Aktivierungsgebot für RAP gilt auch bei nur geringfügigen Beträgen

Der BFH lehnt ein Wahlrecht für die Bildung eines RAP bei Beträgen unterhalb der GWG-Grenze ab. Liegen die Voraussetzungen eines RAP nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, muss ein RAP gebildet werden, unabhängig von der Höhe des abzugrenzenden Betrags. Diese Bilanzierungspflicht wird nicht durch den Wesentlichkeitsgrundsatz oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verdrängt.

Der Kläger hatte in den Streitjahren 2015 bis 2017 Zahlungen für das jeweilige Folgejahr geleistet, und zwar insbesondere laufende Werbebeiträge, Kfz-Steuern und Versicherungsbeiträge. Die Gesamtbeträge beliefen sich auf 1.341 € (2015), 1.550 € (2016) und 1.315 € (2017). Keine einzige Zahlung war höher als die damalige GWG-Grenze von 410 €.

Der [i]Wesentlichkeitsgrundsatz schränkt Aktivierungsgebot nicht ein BFH interpretiert § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als Aktivierungsgebot für Aufwendungen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzs...