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IWB Nr. 21 vom Seite 1075 Fach 6 Korea (Süd) Gr. 6 Seite 2

Das deutsch-koreanische Sozialversicherungsabkommen

von Ulrich Buschermöhle, PricewaterhouseCoopers, Düsseldorf

Vor einigen Monaten wurde in Berlin das deutsch-koreanische Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet. Damit das Abkommen in Kraft treten kann, bedarf es noch der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften beider Länder. Mit dem Inkrafttreten ist daher nicht vor Anfang des Jahres 2002 zu rechnen. Der vollständige Abkommenstext kann in der BT-Drs. 14/6110 vom nachgelesen werden.

Nach der Denkschrift zum Abkommen soll dieses die Beziehungen zwischen Deutschland und Korea auf dem Gebiet der Rentenversicherung regeln. Es begründet die Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten, insbesondere für die Einwohner beider Staaten, in Bezug auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Rentenversicherung. Es sieht die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung deutscher und koreanischer Versicherungszeiten für den Leistungsanspruch und die uneingeschränkte Rentenzahlung auch bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat vor.

Ferner enthält das Abkommen Kollisionsregelungen hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, die zeitweise im anderen Vertrags...