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Das polnische Gesellschaftsrecht
Das polnische Gesellschaftsrecht, das hauptsächlich im HGB von 1934 und im ZGB von 1964 geregelt ist, weist in seinen Wesenszügen weitgehende Ähnlichkeiten mit dem deutschen Gesellschaftsrecht auf, insbesondere mit dem Recht der Handelsgesellschaften vor der Reform von 1937.
I. Allgemeines
Das HGB regelte ursprünglich neben den Handelsgesellschaften auch den Handelsstand sowie die Handelsgeschäfte und stellte damit eine selbständige Kodifikation dar. Infolge einer 1964 vollzogenen und 1991 leicht korrigierten Reduktion ist der Regelungsgehalt des HGB auf das Recht der Handelsgesellschaften (Art. 5 und 75—497), einschließlich der Vorschriften über das Handelsregister (Art. 13—15), die Firma (Art. 26—38) und die Prokura (Art. 60—65) — sowie das Zurückbehaltungsrecht und den vertraglichen Schadensersatz im Außenhandel (Art. 518—524, 531) — zusammengeschrumpft. Dadurch hat das polnische Handelsrecht seine Eigenständigkeit als selbständiges Rechtsgebiet eingebüßt und ist zu einem integralen Bestandteil des Zivilrechts geworden, so daß in den im Rest-HGB nicht geregelten Angelegenheiten die Vorschriften des ZGB, und zwar sowohl die Vorschriften des Allgemeinen Teils (...