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WP Praxis 10/2021 S. 354

WPK | Aktuelle berufsaufsichtliche Maßnahmen

Mit Datum vom machte die WPK als berufsaufsichtliche Maßnahme ein vorübergehendes Tätigkeitsverbot im Bereich der Abschlussprüfung bekannt: Verbot, für die Dauer von drei Jahren gesetzliche Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 69 Abs. 1 WPO). Das Verbot richtet sich gegen eine natürliche Person wegen wiederholter Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen ohne den erforderlichen Auszug aus dem Berufsregister über die Eintragung der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer gemäß §§ 38 Nr. 1 h) i. V. mit 57a Abs. 1 Satz 2 WPO bei Abschluss der Prüfung. Die Sanktionierung wurde (noch) in anonymisierter Form bekannt gemacht.S. 355

Hinweis

Die Bekanntmachung der WPK ist abrufbar unter https://go.nwb.de/9r4hl.