Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und deren Ausschluss gemäß § 9 Nr. 1 Satz
5 Nr. 1 GewStG bei Nutzung des wirtschaftlichen Eigentums an einem (nicht in Teileigentum aufgeteilten) Gebäudeteil
Leitsatz
1. Für die Annahme eigenen Grundbesitzes i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 70 Abs. 3 BewG ist nicht zwingend zivilrechtliches
Eigentum erforderlich, sondern genügt wirtschaftliches Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (hier: ein nicht in Teileigentum
aufgeteilter Teil eines Gebäudes, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde). Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude
wesentlicher Bestandteil des (fremden) Grund und Bodens geworden ist.
2. Für die gewerbesteuerliche Zurechnung des Grundbesitzes können auch Gebäudeteile (ohne die Aufteilung in Teileigentum bzw.
Grundbucheintragung) eigenständige Wirtschaftsgüter sein. Grundbesitz kann auch im Falle der Bebauung auf fremden Grund und
Boden und der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Gebäudeteil (auch ohne die Aufteilung in Teileigentum) zwischen
wirtschaftlichen Miteigentümern dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters des Grundstücksunternehmens dienen und gemäß § 9
Nr. 1 Satz 5 GewStG die erweiterte Kürzung ausschließen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 9 DStRE 2022 S. 350 Nr. 6 DStZ 2021 S. 773 Nr. 19 EFG 2021 S. 1567 Nr. 18 EStB 2022 S. 34 Nr. 1 GmbH-StB 2022 S. 26 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2021 S. 2502 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2021 S. 2568 QAAAH-88792
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