Angabe einer Kirchenmitgliedschaft in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung trotz Kirchenaustritts
in einem Vorjahr: keine Änderung des bestandskräftig gewordenen Kirchensteuerbescheids nach §§ 129, 173, 173a, § 175b AO
Leitsatz
1. Wurde trotz des tatsächlich in einem Vorjahr erfolgten Kirchenaustritts in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung
eine Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen angegeben und wurde deswegen Kirchensteuer festgesetzt, so kann die bestandskräftig
gewordene Kirchensteuerfestsetzung weder nach § 175b Abs. 1 AO oder § 175 Abs. 2 AO noch nach § 129 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2
AO oder § 173a AO geändert werden.
2. Voraussetzung für die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO ist, dass es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten
handeln muss. Bei der in § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG geregelten Verpflichtung zur Datenübertragung ist § 93c AO nicht in Bezug
genommen. Daraus ist zu schließen, dass die Änderungsvorschrift des § 175b AO im Zusammenhang mit der Datenübertragung nach
§ 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist.
3. Die Änderung nach § 175b Abs. 2 AO gilt nur zugunsten des Steuerpflichtigen. Sie ermöglicht eine Änderung oder Aufhebung
bereits bestandskräftiger Steuerbescheide, wenn sich nach dem Erlass des Steuerbescheids herausstellt, dass die übermittelten
Daten falsch waren und infolge dessen eine höhere Steuer gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt wurde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 19 DStRE 2022 S. 628 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 47/2021 S. 3438 WAAAH-88790
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