Frage des Vorliegens einer Lieferung bei dezentral verbrauchtem Strom
Leitsatz
1. Strom ist grundsätzlich ein Gegenstand, der geliefert werden kann. Infolge der fehlenden Einspeisung des Stroms in das
allgemeine Stromnetz werden weder Substanz, noch Wert oder Ertrag des in der KWK-Anlage erzeugten und dezentral verbrauchten
Stroms vom WVV auf die Stpfl. übertragen. Die Stpfl. erhält weder auf Grund des Netzanschlusses noch auf Grund ihrer Verpflichtung
zur Zahlung des Zuschlags die Befähigung, wie ein Eigentümer über den dezentral verbrauchten Strom zu verfügen.
2. Angesichts der durch den erkennenden Senat unter Berücksichtigung höchstrichterlicher Rechtsprechung vorgenommenen Auslegung
des Lieferungsbegriffs kann die Auffassung der Finanzverwaltung, dass im Fall des dezentralen Stromverbrauchs – vorliegend
durch die Stpfl. – eine Lieferung an den Netzbetreiber angenommen wird, keinen Bestand haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1937 Nr. 22 KÖSDI 2021 S. 22393 Nr. 9 PAAAH-88788
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