GewStG: Tonnagebesteuerung:
Hinzurechnung von Sondervergütungen
Leitsatz
1. Sondervergütungen
sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten
Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder
-aufgabe entstanden sind.
2. Sondervergütungen, die nach
Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen indes nicht
zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG
(in der Fassung des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu
einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1842 Nr. 21 EStB 2022 S. 146 Nr. 4 LAAAH-88785
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