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Finanzgericht Hamburg   v. - 2 K 61/19 EFG 2021 S. 1842 Nr. 21

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; GewStG § 7 Satz 3 ; EStG § 5a Abs. 4a ; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2

GewStG: Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen

Leitsatz

1. Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind.

2. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen indes nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (in der Fassung des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1842 Nr. 21
EStB 2022 S. 146 Nr. 4
LAAAH-88785

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