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Verwaltungsleistungen eines Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
Zusammenarbeit kann zu Synergien führen. So kann es bspw. hilfreich sein, wenn bestimmte Tätigkeiten ausgelagert und zentral erledigt werden. Im Bereich der Umsatzsteuerbefreiungen kann dies allerdings zu Problemen führen, wenn einzelne Tätigkeitsbereiche auf einen anderen Leistungsträger ausgelagert werden. Die Steuerbefreiungen zielen häufig auf komplexe Leistungsbündel ab, die dann als Gesamtes steuerfrei sind. Außerdem sind Steuerbefreiungen eng auszulegen, so dass bei der Auslagerung einzelner Tätigkeiten die Steuerbefreiung nicht mehr greift, so wie in dem vorliegenden Fall ().
I. Leitsätze
Verwaltungsleistungen gegen Entgelt (z. B. Lagerung/Archivierung von Akten oder die Erledigung von Schreibarbeiten), die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen verschiedenen Medizinischen Diensten der Krankenversicherung erbracht werden, sind weder nach § 4 Nr. 15a UStG noch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.
II. Sachverhalt
Streitig waren Verwaltungsleistungen, die ein Medizinischer Dienst der Krankenkassen (Kläger) gegenüber einem anderen medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erbrachte. Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum ein e. V., der später in eine ...