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Einkommensteuer | Abgeltungsteuer bei Gesellschafterfremdfinanzierung (FG)
§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. erfasst auch Zahlungen einer im Ausland ansässigen Schuldner-Kapitalgesellschaft (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 15/21).
Hintergund: Gemäß § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG beträgt die ESt für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 EStG fallen, 25 % (sog. Abgeltungsteuer). Gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG a.F.) gilt der gesonderte Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG allerdings nicht, wenn Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 % an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist.
Sachverhalt: Streitig ist, ob aus dem Ausland bezogene Zinsen im Streitjahr 2011 dem ...