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Private Veräußerungsgeschäfte: Keine Besteuerung des auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinns
Der (NWB IAAAH-84233) entgegen dem (BStBl 2000 I S. 1383, Rz. 21) entschieden, dass der Veräußerungsgewinn auch insoweit gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen ist, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt, wenn eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert wird.
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Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften: [i]Detmering/Tetzlaff, Private Veräußerungsgeschäfte, Grundlagen, NWB IAAAE-41266 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter von der Besteuerung ausgenommen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (Alternative 1) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (Alternative 2) genutzt wurden. Anders als die Vorinstanz und die Finanzverwaltung begründet der BFH die Nichtsteuerbarkeit des Veräußerungsgeschäfts hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers damit, dass die Steuerpflichtige die in Rede stehende Eigentumswohnung insgesamt – einschließlich des häuslichen Arbeitszimmers – zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt hat.
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