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Einfluss des Gemeinschaftsrechts auf deutsches Sozialrecht
Art. 23 GG (zum neuen Art. 23 Abs. 1 GG und seine Strukturentscheidung für ein Verfassungsprinzip der „integrierten Staatlichkeit„: Kaufmann JZ 1999, 814 ff.) regelt die „Verzahnung„ der Bundesrepublik mit der EU. Abs. 1 zählt die Grundsätze auf, denen die EU verpflichtet sein muss, an denen die Bundesrepublik mitwirkt. Durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EG findet eine bedeutsame und häufig nicht klar genug erkannte Verlagerung staatlicher Tätigkeit, insbesondere der Gesetzgebung statt: Die Rechtsetzungstätigkeit der EG verändert das in Deutschland geltende Recht entweder durch Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen der EG-Organe (Art. 249 Abs. 2 und 4 EGV) oder verlangt eine Umsetzung von Richtlinien der EG-Organe durch die Gesetzgebung des Bundes oder der Länder, soweit nicht Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften ausreichen. Diese Entwicklung bewirkt, dass die deutsche Gesetzgebung immer mehr darauf beschränkt ist, supranationale Vorgaben umzusetzen und dabei — nur noch — Mittel und Formen zu bestimmen, soweit die Richtlinien dazu Spielraum lassen (vgl. hierzu Starck JZ 1999, 473, 483). Diese Entwicklung gilt auch für das Sozialrecht und unterstreicht die stetig wachsende Bedeutung des Gemeinschaftsrechts (aus ...