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Ausfuhrgewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den GUS-Staaten
Die Bundesregierung hat eine gegenüber dem Vorjahr wenig veränderte Deckungspolitik bei den Ausfuhrgewährleistungen für 1998 beschlossen und wieder Plafonds zugunsten verschiedener GUS-Staaten bereitgestellt. Die bisherige, nur für Rußland und die Ukraine geltende Möglichkeit des Verzichts auf Sicherheiten im kurzfristigen Geschäft wurde auf die übrigen GUS-Staaten erweitert. Bei Rußland und der Ukraine kann bei Geschäften mit privaten Abnehmern und Kreditlaufzeiten von mehr als 12 Monaten auf Sicherheiten ggf. dann verzichtet werden, wenn dies aufgrund vorgelegter Unterlagen eine Deckungsübernahme nicht ausschließt. Für die Ukraine, Kasachstan und Usbekistan sind anstelle der üblichen Staatsgarantie für das kurz- und mittelfristige Geschäft jeweils eine Bank als Garant anerkannt worden.
Ukraine: State Export Import Bank of Ukraine (Ukreximbank) in Kiew (kurz- und mittelfristiges Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von 25 Mio DM).
Kasachstan: Joint-Stock Bank Kazkommertsbank (IBM) in Almaty (kurz- und mittelfristiges Geschäft bis zu einem Gesamtobligo von 25 Mio DM).
Usbekistan: National Bank for Foreign Economic Activities of the Rep. of Usbekistan (NBU) in Taschkent (kurz- und mittel...