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Kein lohnsteuerbarer Vorteil bei Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs
Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr führt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu Arbeitslohn. Zwar liege regelmäßig Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur privaten Nutzung überlasse. Von einer Überlassung zur Privatnutzung könne jedoch keine Rede sein, wenn ein Kfz zur Sicherung der jederzeitigen Einsatzbereitschaft und damit aus Gründen der Gefahrenabwehr überlassen wird.
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Interessant ist auch die – von uns vorhin bereits angekündigte – Entscheidung zum Einsatzfahrzeug einer Feuerwehr. Der Bundesfinanzhof hat ein Urteil des FG Köln bestätigt, das wir Ihnen im Mai 2019 vorgestellt haben.
Der Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr übte seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhielt nur eine geringfügige, steuerfreie Aufwandsentschädigung. Von der Gemeinde, bei der er als Angestellter beschäftigt war, bekam er ein Einsatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er au...