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WP Praxis 10/2021 S. 354

FüPoG II | Begründung einer Zielgröße von null für den Frauenanteil in der Erklärung zur Unternehmensführung

Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionengesetz, FüPoG II) ist am , einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft getreten. Durch das FüPoG wurde u. a. auch § 289f HGB zur Erklärung zur Unternehmensführung geändert.

Zukünftig müssen Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmt sind, in der Erklärung zur Unternehmensführung die Festlegung einer Zielgröße von null für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, Vorstand oder in den beiden unterhalb des Vorstands liegenden Führungsebenen begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zur Festlegung einer Zielgröße von nu...