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Liquidationsauskehrungen nach vorausgegangener Hinzurechnungsbesteuerung
(BStBl 1998 II S. 715)
§ 11 AStG
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs)
Auskehrungen nach Abschluß der Liquidation einer Zwischengesellschaft sind keine Gewinnanteile i. S. des § 11 Abs. 1 AStG.
Zur Vermeidung einer Mehrfachbesteuerung sind sie wie Veräußerungsgewinne i. S. des § 11 Abs. 3 AStG zu behandeln (Bestätigung des IVC 7 - S 1340 - 20/94, BStBl 1995 I Sondernummer 1 Tz. 11.1.2).
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klin.), eine natürliche Person mit Wohnsitz im Inland, war seit 1984 Alleingesellschafterin der X-AG (Zug/Schweiz), die ausschließlich passive Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielte. Sie hielt ihre Anteile im Privatvermögen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) erließ gegenüber der Klin. ab dem Feststellungsjahr 1985 Feststellungsbescheide nach § 18 AStG, die, bis einschl. 1988, bestandskräftig wurden. Ausweislich dieser Bescheide schüttete die X-AG in diesem Zeitraum keine Gewinne aus, so daß der Gewinnvortrag der X-AG zum 1 210 052 sfr betrug.
Im Streitjahr 1989 wurde die X-AG liquidiert. Nach der Liquidationsschlußbilanz ergab sich zum ein Gewinnvortrag in Höhe v...