Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unterirdische Rohrleitung als inländische Betriebsstätte
§ 12 Satz 1 AO 1977; § 16 Abs. 4 StAnpG; § 95 Abs. 1, § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 BewG; § 2 Abs. 1 Nr. 2 VStG; Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Niederlande.
Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG 1992 S. 717).
Leitsätze (des Bundesfinanzhofs):
Eine unterirdisch verlaufende Rohrleitung stellt eine ” f e s t e ” Geschäftseinrichtung i. S. des § 12 Satz 1 AO 1977 dar. Der Betriebsstättenbegriff erfordert nicht, daß die Geschäftseinrichtung oder Anlage einen Bezug zur Erdoberfläche hat und deshalb dort auch sichtbar sein muß.
Eine Anlage oder Geschäftseinrichtung dient der Tätigkeit eines Unternehmens i. S. von § 12 Satz 1 AO 1977, wenn der Unternehmer diese für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken benutzt. Diese Voraussetzungen liegen bereits beim bloßen Durchleiten (Transport) von Rohöl durch eine Pipeline vor.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Kl.) — eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in den Niederlanden — betreibt den Transport von Rohöl und Rohölprodukten durch ihr gehörende, in den Niederlanden und in der Bundesrepublik Deutschland gelegene unterirdische Rohrleitungen. Das Rohrleitungssystem der Kl. verläuft in den Niederlanden von X nach Y und verzweigt sich dort in zwei in das Inland weiterführende Strecken, die untereinander nicht verbunden sind. Das der...