Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom (BGBl 2021 I S. 1762), das ursprünglich Betriebsrätestärkungsgesetz hieß, hat das Betriebsverfassungsgesetz in wichtigen Punkten modifiziert. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen insbesondere die Wahl von Betriebsräten vereinfacht und die Rechte des Betriebsrats gestärkt werden. Die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit wird neu geregelt. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen neuen Regelungen.
Mindestalter für die Wahlberechtigung (§ 7 BetrVG)
Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wurde von der Vollendung des 18. auf die Vollendung des 16. Lebensjahres heruntergesetzt. Da § 9 BetrVG die Größe des Betriebsrats von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten abhängig macht, kann diese Änderung auch Auswirkungen auf die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder haben.
Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)
Stützunterschriften für Wahlvorschläge verfolgen das Ziel, nicht ernst gemeinte Wahlvorschläge zu verhindern. Um für kleine Betriebe die Formalitäten des Wahlverfahrens zu vereinfachen, legt das Gesetz nun fest:
In Betrieben bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind Stützunterschriften nicht mehr notwendig.
In Betrieben mit 21 und bis zu 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern erfolgt eine pauschale Abse...