1. Der Auszug des Erblassers aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunkts
in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen
Gründen gleichzustellen.
2. Die Steuerbefreiung als Familienheim kann nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gilt sowohl bei gleichzeitiger
Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender
Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.
3. Die Steuerbefreiungsvorschrift begründet kein Recht des Erben, nach dem Erbfall auszuwählen, welche von mehreren ererbten
Immobilien, die vom Erblasser nacheinander zeitweise selbst genutzt worden und aufgrund zwingender Gründe jeweils wieder verlassen
worden waren, als Familienheim begünstigt sein soll.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 12 Nr. 9 DStRE 2022 S. 420 Nr. 7 ErbStB 2021 S. 323 Nr. 11 NWB-EV 2021 S. 353 Nr. 10 UVR 2021 S. 365 Nr. 12 NAAAH-88326
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