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Verstößt der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO gegen die Niederlassungsfreiheit?
Kommt [i]FG Bremen, Beschluss v. 7.7.2021 - 2 K 187/17 (3), NWB AAAAH-86771 der Steuerpflichtige der Aufforderung der Betriebsprüfung, eine Verrechnungspreisdokumentation vorzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nach, droht die Festsetzung eines Zuschlags nach § 162 Abs. 4 AO. Dasselbe gilt, wenn die Betriebsprüfung die Dokumentation für nicht verwertbar hält. Die finanzielle Belastung durch den der Höhe nach auf 10 % der Einkünfte gedeckelten Zuschlag kann durchaus erheblich sein. Gleichzeitig hat die Finanzverwaltung in diesen Fällen die Schätzungsmöglichkeit nach § 162 Abs. 3 AO, die den Steuerpflichtigen ebenfalls belastet. Vor dem Hintergrund dieser doppelten Sanktionierung von Verstößen gegen die Dokumentations- und Vorlagepflicht nach § 90 Abs. 3 AO hat das , NWB AAAAH-86771 dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO mit den europäischen Grundfreiheiten vereinbar ist.
Der EuGH wird darüber entscheiden, ob der Zuschlag nach § 162 Abs. 4 AO mit den Grundfreiheiten vereinbar ist.
Das FG Bremen stützt seine Zweifel an der Europarechtskonformität der Norm darauf, dass die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 3 bereits die Korrektur der Einkünfte auf das dem Fremdvergleich entsprechende Maß ermöglicht.
Die Entscheidung des BFH aus dem Jahr 2013, dass die Dokumentationspflicht nach § 90 Abs. 3 AO mit den Grundfreiheiten vereinbar ist, stellt das FG Bremen nicht infrage; gleichwohl hat der EuGH jetzt die Gelegenheit, sich auch hierzu zu äußern.