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Reichweite der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung
- mit Anm. von ROR Joachim Klos, St. Ingbert -
Leitsätze (nicht amtlich):
Eine abschließende und für die Beteiligten bindende
tatsächliche Verständigung ist - unter Voraussetzung der Beteiligung
eines zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugten
Amtsträgers - auch im Rahmen einer Außenprüfung ”von
vornherein” erzielbar. Die Disposition der Beteiligten ist darin zu
sehen, daß sie unter Aufgabe ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen
einvernehmlich auf weitere Ermittlungen in bezug auf den durch die
tatsächliche Verständigung festgelegten Sachverhalt
verzichten.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger (Kl.) erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem
Betrieb einer
Gaststätte.
Dort führte das FA von November 1992 bis Juli 1993 für die
Streitjahre eine betriebsnahe Veranlagung durch. Die Prüferin stellte
fest, daß der Kl. über seine Betriebseinnahmen keine Aufzeichnungen
geführt, sondern die
Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt
hatte. Sie korrigierte diese Kalkulation auf der Grundlage der von ihr
festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze. Aufgrund dieser und
anderer Feststellungen erließ das FA geänderte Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Im Kla...