MietNEinV § 1
§ 1 Gemeindebezogene Einordnung
1Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. 2Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.
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ZAAAH-87791