Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts
Progressionsvorbehalt
Betriebsstätte
Buchführungspflicht
freiwillige Buchführung
Leitsatz
1. Wird kurzfristig in erheblichen Umfang Gold umgeschlagen, liegt ein gewerblicher Goldhandel vor.
2. Der Betriebsstättenbegriff des DBA-Großbritannien 1964/1970 knüpft vor allem an die feste Geschäftseinrichtung an und ist
insoweit mit dem entsprechenden Begriff des § 12 Satz 1 AO identisch. Ist Personal zur Durchführung der Tätigkeit erforderlich,
kann eine Betriebsstätte dort angenommen werden, wo diese Personen regelmäßig tätig werden, selbst wenn in der Betriebsstätte
nur nebensächliche, unwesentliche oder Hilfstätigkeiten entfaltet werden.
3. Jedes gewerbliche Unternehmen hat – zumindest – eine, am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte, welcher
im Zweifel und bei Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist.
Geschäftsleitungsbetriebsstätte ist eine Einrichtung, an der sich der Geschäftsführer mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufhält
und der Maßnahmen der Geschäftsführung zuzuordnen sind, weil sie entweder dort getroffen werden oder weil der Geschäftsführer
mit einer gewissen Regelmäßigkeit von dort aus agiert.
4. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nur dann erfolgen, wenn diese Gewinnermittlungsmethode zulässig ist und
bewusst gewählt wird. Ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass freiwillig Bücher geführt und nach
ausländischem Recht Abschlüsse gemacht wurden, hat die Gewinnermittlung für Zwecke des Progressionsvorbehalts gemäß § 4 Abs.
1 Satz 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen.
5. Zumindest im Streitfall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anknüpfung an ausländische Jahresabschlüsse
für die nationale Gewinnermittlung.
6. Eine Verpflichtung zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG tritt automatisch ein, wenn ein Jahresabschluss erstellt
wird und dieser objektiv erkennbar als endgültig angesehen werden soll. Auch ein allein aufgrund gesellschaftsvertraglicher
Vereinbarungen erstellter Abschluss kann Tatbestandswirkung im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG entfalten. Eine steuerliche Intention
muss der Erstellung des Jahresabschlusses nicht innewohnen, um das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung
entfallen zu lassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 502 Nr. 8 EFG 2021 S. 1891 Nr. 22 EStB 2022 S. 149 Nr. 4 FAAAH-87750
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