Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitssache – "Lumenspitze mit Linseneinspritzung für die Wundversorgung" – Zur Frage der Patentfähigkeit
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 002 803 (Streitpatent), das auf die Anmeldung vom 29. Februar 2008 zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die Priorität aus der Anmeldung US 761457 vom 12. Juni 2007 in Anspruch und ist als EP 2 002 803 B1 veröffentlicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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