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Kurzfassung zum Beitrag von Steiner, StuB 17/2021 S. 702

Zur Anwendung des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG bei mehraktigem unterjährigem Erwerb

Dirk Steiner

Die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG tritt nach Ansicht des Hessischen , NWB NAAAH-81058) bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % erreicht wurde. Der Beitrag stellt die Entscheidung dar und würdigt diese kritisch.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Zweck das Halten und Verwalten sämtlicher Anteile an einem in der Rechtsform einer GmbH tätigen Energieversorgungsunternehmen (M-GmbH) ist. Zwischen der Klägerin und der M-GmbH finden aufgrund eines wirksamen Ergebnisabführungsvertrags ab dem Streitjahr 2014 die Vorschriften über die körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14 ff. KStG) unstreitig Anwendung. Gründungsgesellschafter der Kommanditgesellschaft sind neben einer nicht am Kapital beteiligten persönlich haftenden GmbH fünf weitere Kommanditisten (eine Kommanditgesellschaft sowie vier weitere GmbHs), deren Gesellschafter verschiedene kommunale Körperschaften sind.

Im Streitjahr beteiligten sich mittelbar durch Errichtung entsprechender Vorschaltgesellschaften weitere kommunale Körperschaften an der Klägerin. Unter anderem die zu diesem Zweck g...